Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2022 für die Leistungen des Auftragnehmers.

Angebote und Leistungen erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte. 

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. 

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei hierfür die Übermittlung per E-Mail ausreicht.

 
2. Vertragsart

Alle Verträge aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

Werk-/Dienstverträge gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

3. Vertrag
 
Ein gegenseitiger Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande, auch wenn die Auftragsanbahnung mündlich oder per E-Mail erfolgt. 

Die Auftragsbestätigung wird dem Auftraggeber zugestellt, nachdem zuvor das Angebot und die hier stehendes Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Sollte der erteilte Auftrag erweitert werden, hat dies schriftlich zu erfolgen.

Bei Stornierung eines Auftrags ab 48 Stunden vor der vereinbarten Lieferzeit wird eine Ausfallentschädigung von 50% der vereinbarten Tagespauschale fällig.


 
4. Auftragnehmer-Pflichten
 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen und den technischen Vorgaben, Informationen und gesetzlichen Regeln auszuführen. Vom Auftraggeber erteilte Informationen jeglicher Art werden vertraulich auch über die Beendigung des Auftrags hinaus behandelt. Überlassene Unterlagen jeglicher Art werden dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrags zurückgegeben. Auch in diesem Zusammenhang wird Vertraulichkeit und Datenschutz zugesichert.

Die notwendige persönliche Schutzausrüstung, die zur Ausführung des Auftrags vorgeschrieben ist, wird vom Auftragnehmer gestellt.


5. Auftraggeber-Pflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer für notwendig erachtet, um den Auftrag in vereinbartem Umfang und Zeit auszuführen.

Zu nennen sind insbesondere: Bühnen- und Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswege, wobei diese Aufzählung lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist. Notwendig sind weiterhin der Ablauf der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung ein Informationsdefizit herausstellt, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Dies stellt aber keine Mitteilungsgarantie dar.

Die Informationen, insbesondere Zeit und Ort, sind rechtzeitig vor Auftragsdurchführung mitzuteilen. Die Informationsfrist beträgt fünf Tage vor Auftragsdurchführung. Danach wird eine zeitgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet.

Den Auftraggeber trifft eine Aufklärungspflicht. Der Auftragnehmer ist über den geplanten Einsatz, Besonderheiten im Ablauf, besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort bereits vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Material, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Sollten Mängel vorliegen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitskoordination gemäß den Arbeitsschutzbestimmung sicherzustellen und dabei die Einhaltung durch einen Auftragsverantwortlichen (Koordinator) zu überwachen (BGI-865). Die Koordination beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers, verschiedene im Rahmen einer Veranstaltung tätige Unternehmen und deren Personal vor gegenseitiger Gefährdung und Behinderung zu bewahren.
Der Auftragnehmer lehnt jedwede Haftung für ihm unbekanntes Personal ab.

 

6. Haftung
 
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der auftragsgemäßen Tätigkeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und seines Haftpflichtvertrages.

Liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, wird die Haftpflicht ausgeschlossen. Als grobe Fahrlässigkeit kann auch ein Versäumnis der Überwachungspflicht der Arbeitsschutzbestimmung wie z.B. Arbeitszeiten und Ruhezeiten, durch den Auftragsverantwortlichen (Koordinators) ausgelegt werden. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Informationsdefizite, Planungs- und Beratungsfehler und für Schäden bei Dritten, auf die sich der Schutzbereich des Auftrags erstreckt.

Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung/Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich und schriftlich zu rügen. Mängelrügen können nur binnen einer Frist von 2 Werktagen nach Empfang der Ware (z.B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Eine Möglichkeit der Nachbesserung muss mindestens zweimal eingeräumt werden. Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangel-Folgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangene Verluste oder Ähnliches. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung.

Kann der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Auftrag nicht oder teilweise nicht durchführen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers entsteht.

Im Falle von Missachtung des Auftraggebers der gesetzlichen Vorgaben, der BGI- und DGUV-Vorschriften, insbesondere der Arbeitsschutzbestimmungen haftet der Auftraggeber im vollem Umfang für Schäden des Auftragnehmers während der Projekt-/Auftragslaufzeit.

 
7. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
 
Der Auftragnehmer teilt die Leistungsbeschreibung im Angebot und der Auftragsbestätigung schriftlich dem Auftraggeber mit. Ebenfalls kann die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers anerkannt werden.

In der nach Beendigung des Auftrags erstellten Rechnung wird der genaue Leistungsnachweis erbracht. Widerspricht der Auftraggeber dem Leistungsnachweis nicht binnen 5 Werktagen nach Rechnungszugang, ist er beweispflichtig für seine Beanstandungen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, nach Teilleistungen mit Nachweis eine Abschlagsrechnung zu erstellen. Sollte eine Teilleistung bei Rücktritt des Auftraggebers (siehe unter Punkt 6.) bereits erbracht worden sein, ist die entsprechende Vergütung zu entrichten.

 

8. Vergütung
 
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der Vergütungsliste gemäß Leistungsverzeichnis.

Tagespauschalen sind auf ein Produktionstagewerk (Tagesziel) bezogen. 
Es wird ab Anwesenheit des Auftragnehmers gerechnet, es sei denn der An- und Abreiseweg beträgt mehr als 15 Minuten (ein Weg). Dabei ist zu beachten, dass ein Arbeitstag 10 Stunden beträgt, die Ruhepause von 45 Minuten ist inklusive zu betrachten. 

Falls die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als 10 Stunden erforderlich ist, wird ein Zuschlag wegen erhöhter Gefährdung berechnet.

Der Zuschlag für die erste Mehrstunde beträgt 10%,

ab der 12. Stunde 30%,

ab der 13. Stunde 50%, 

ab der 14. Stunde 100% der vereinbarten Tagespauschale.


Für Leistungen während der Nacht wird ein Zuschlag von 50% der vereinbarten Leistungspauschale berechnet. Wobei die Definition des Nachtzuschlages bei einer Pauschale mit Auftragsstartzeit vor 06:00Uhr und/oder Auftragsende nach 23:00Uhr verstanden wird.


Zusätzliche Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit deren Vergütung.

Der Vergütung hinzuzurechnen ist die, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, geltende Mehrwertsteuer.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Schriftform, beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen ab Rechnungsdatum. Nach 32 Tagen erfolgt die erste kostenpflichtige Mahnung mit einer Verzugspauschale in Höhe von 40€. Die 2. Mahnung nach 37 Tagen enthält die Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.



9. Verpflegung
 
In der Tagespauschale ist eine 30 minütige Ruhepause hinzu zu rechnen. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt nach spätestens sechs Stunden und kann Bauphasenbedingt auch eigenmächtig umgesetzt werden. Bei einer Arbeitszeitüberschreitung auf 10 Stunden wird ein Mehraufwand für Verpflegung berechnet, wenn die Verpflegung nicht vom Auftraggeber gestellt wird. Dieser richtet sich nicht zwingend nach den aktuellen Pauschalbeträgen für Verpflegungsmehraufwand und kann davon abweichen um eine ausreichende und gesunde Verpflegung zu gewährleisten.

Dem Auftragnehmer ist rechtzeitig – spätestens einen Tag – vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, ob eine Eigenverpflegung notwendig ist.

 

10. Reisekosten
 
Reisen mit einem Auto des Auftragnehmers werden mit einer Pauschale berechnet, die sich aus geschätzter gefahrener Entfernung und anderen Reisekosten (Parkkosten, Maut etc.) zusammensetzt. 
Die Lenkzeit ist als vergütete Arbeitszeit mit einzukalkulieren (siehe dazu Punkt 8). 
Übersteigt die gesamte Zeit 10 Stunden kann ortsnah eine Übernachtung in einem Einzelzimmer mit 3-Sterne Standard inkl. Frühstück wahrgenommen und ggf. in Rechnung gestellt werden.

Reisen mit der Deutschen Bundesbahn berechnen sich nach den Kosten für Fahrten 2. Kl. ohne BahnCard.

Für Mietfahrzeuge wird ein Vollkaskoschutz mit einer möglichst geringen Selbstbeteiligung angestrebt. Dieser darf 500,00 € nicht übersteigen.

Reisetage werden wie Pausentage (OFF-Days) mit 50 % der Tagespauschale berechnet, jedoch können Lenkzeiten als reguläre Arbeitszeit gelten (siehe dazu Punkt 8).



11. Schlussbestimmungen
 
Alle Änderungen, Einschränkungen, teilweise oder gesamte Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Bestätigung in Textform des Auftragnehmers zu ihrer Rechtswirksamkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen nach den derzeit oder künftig geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein, so hat dies keine Wirkung auf die übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Vorschriften treten die entsprechenden gesetzlichen, gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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